Rechtliches - Luftbilder Prenzlau Luftaufnahmen Uckermark Drohnenfotografie

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Uckermark Autobahn

Es gelten neue Regelungen und Verordnungen.

  • Luftverkehrsgesetz / Luftverkehrs-Ordnung (LuftVG / LuftVO)
  • EU-Grundverordnung 2018/1139
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
(Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 beruft sich auf VO 2018/1139.  Diese Verordnung definiert die Standardszenarien für Flüge außerhalb der  Sichtweite.)

mehr Infos unter LBA

Alle nötigen EU-Lizenzen sind vorhanden. Siehe Impressum

veraltet:
rechtl. Informationen Luftbildaufnahmen Steuerung von unbemannten Luftfahrtsystemen für Deutschland

Der Bereich der Luftbildfotografie und die damit verbundene Steuerung von unbemannten Luftfahrtsystemen ist staatlicherseits ein stark reglimentierter Bereich. Viele Gesetze und viele Sicherheitsbestimmungen sind zu kennen und zu beachten.

Die geforderten Erfahrungen/Flugstunden für die zwingend erforderlichen Aufstiegsgenehmigungen die nur von den oberen Luffahrtbehörden der jeweiligen Bundesländer, wie z.B. für das Land Brandenburg, für den professionellen Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen erteilt werden, kann ich vorweisen. (laut Gesetzesänderung zum 01.04.2017 mit Schonfrist bis 01.10.2017 ist dies nicht mehr erforderlich)

Ein Flug mit einer Drohne ist in geschlossenen Ortschaften grundsätzlich verboten und kann nur mit entsprechenden Meldungen, Erlaubnissen und Genehmigungen zulässig werden.

Somit ist vom Gesetzgeber festgelegt, jeden Aufstieg, egal ob privat oder gewerblich, in geschlossenen Ortschaften beim örtlichen Ordnungsamt bzw. bei der örtlichen Polizei zu melden. (genaue Adresse, Datum, Zeitpunkt, Anzahl der Start's/Landungen, Umfang der zu erwartenden Arbeiten)
Diese bürokratischen Notwendigkeiten übernehme ich gern für Sie.

Weiterhin sind die örtlichen Luftraumverhältnisse und die Lage am Boden zu kennen und zu beachten. Für Flüge in der Nähe von Flughäfen, millitärischen Gebäuden und Flächen, Justizgebäuden und Flächen, Menschenansammlungen, etc. sind Sondergenehmigungen von den zuständigen Luftfahrtbehörden der jeweiligen Bundesländer oder den betreffenden Stellen notwendig.

Das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück gestartet und gelandet werden soll, ist einzuholen. Gleichbedeutend auch eine Überflugerlaubnis für das zu überfliegende Nachbargrundstück. (Datenschutz)

Nicht zuletzt sind auch die geltenden Datenschutzrichtlinien wie z.B Persönlichkeitsrechte und Copyright's z.B. von Architekten erbauter Gebäude und Sicherheitsvorschriften wie z.B. Sicherung des Start- und Landeplatzes, Verhalten in Notfallsituationen usw. zu kennen und zu beachten.
Auch diese Aufgaben übernehme ich ebenfalls gern für Sie.

Auch sind alle meine Flugeinsätze durch vorschriftsmäßige und ordnungsgemäße Haftpflichtversicherungen abgesichert. Denn diese ist in Deutschland genauso Pflicht für Drohnen ab 250 g, wie z.B. eine KFZ-Versicherung.
Darüber hinaus sind meine unbemannten Luftfahrtsysteme vorschriftsmäßig mit einer, vom Gesetzgeber geforderten feuerfesten Plakette versehen.

(Diese Angaben sind ohne Gewähr, da sich Gesetze zu unbemannten Luftfahrtsystemen ständig ändern können.)

Bei Fragen zu diesen Themen gebe ich Ihnen gern genauere Informationen. Terminvereinbarung



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